Vorgehen :
Der Name des Bootshalters sowie der Name des Hafenplatzhalters müssen identisch sein. Ehepartner, Konkubinatspartner, Eignergemeinschaften, Aktiengesellschaften u.a., werden von der Hafenbehörde nicht anerkannt !
Die Dokumente müssen als erstes der Hafenbehörde überwiesen werden. Diese prüft und stempelt das Gesuch, bevor es an das Schifffahrtsamt in Lausanne weitergeleitet wird.
Ohne die Erlaubnis der Gemeinde kann das Boot nicht eingelöst werden.
Beim Kauf eines neuen Bootes muss die Hafenbehörde im Voraus informiert werden.
Damit die Hafenbehörde eine Bewilligung erteilt, müssen ihr die Dimensionen des zukünftigen Bootes schriftlich zugestellt werden Länge über alles (Badeplattform, Bugkorb, etc. eingerechnet), Breite, Tiefgang.